Die Streitschlichtung im Schiedsamt
Aufgabe der Schiedsperson ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Die Schiedsperson ist kein Schiedsrichter und zu einer Entscheidung nicht berufen. Zwang zur Einigung darf nicht ausgeübt werden.
Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson während und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch und verschwiegen sein.
Der Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden. Wenn Sie nicht wissen, welche Schiedsperson (Schiedsmann oder Schiedsfrau) für Sie zuständig ist, können Sie dies unter „Schiedspersonensuche“ erfahren. Hierfür benötigen Sie den Vor- und Nachnamen sowie die genaue Anschrift der Gegenpartei. Außerdem muss sich aus Ihrem Antrag der genaue Sachverhalt ergeben.
Mit Einreichung des Schlichtungsantrags ist ein Vorschuss zu zahlen, der die voraussichtlich entstehenden Kosten abdeckt. Dieser beträgt in der Regel 80 bis 120 € Euro und richtet sich nach den Umständen des Verfahrens.
Ist die antragstellende Partei beispielsweise arbeitslos oder bezieht nur eine geringe Rente (Nachweis durch entsprechenden Bescheid erforderlich), kann auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise verzichtet werden. So wird sichergestellt, dass auch Antragstellerinnen und Antragsteller mit geringem Einkommen keine Nachteile erleiden.
Zur Schlichtungsverhandlung werden alle beteiligten Parteien geladen und müssen persönlich erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich, nicht öffentlich und wird in deutscher Sprache geführt. Sie soll möglichst ohne Unterbrechung abgeschlossen werden – Pausen oder eine Vertagung auf einen anderen Termin sind jedoch möglich.
Ziel der Verhandlung ist eine gütliche Einigung. Ein Vergleich kann nur durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien erreicht werden. Jede Partei kann eine Begleitperson mitbringen, z. B. Partner oder Rechtsanwalt.
In der Verhandlung erörtert die Schiedsperson gemeinsam mit den Parteien die Streitsache sowie deren Vorstellungen für eine einvernehmliche Lösung. Zur Klärung kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche führen. Sie unterstützt die Parteien dabei, ihre Sichtweisen und Interessen darzustellen und auf dieser Grundlage eine gemeinsame Lösung zu entwickeln. Eine von den Parteien selbst gefundene und akzeptierte Einigung ist stets besser als ein Urteil, dem sich beide Seiten unterwerfen müssten.
Über die Verhandlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das von allen Parteien unterschrieben wird.
Die Schiedsperson ist zur absoluten Verschwiegenheit über den Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis verpflichtet.
Ein geschlossener Vergleich bzw. eine geschlossene Vereinbarung beendet den Streit. Die darin übernommenen Verpflichtungen können – wie bei einem Urteil – 30 Jahre lang vollstreckt werden. Ein vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich ist rechtsverbindlich und stellt einen vollstreckbaren Titel nach § 794 ZPO dar. Das Schiedsamt ist die einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle, bei der ein geschlossener Vergleich rechtsverbindlich ist.
Da es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, wirkt er häufig befriedender als ein Urteil. Besonders in Nachbarschaftsstreitigkeiten ist ein Vergleich vorteilhaft, da die Parteien weiterhin miteinander leben werden.
Jede Partei kann auf Antrag eine kostenpflichtige Abschrift des Protokolls erhalten. Der Gläubiger kann zudem eine kostenpflichtige Ausfertigung des Protokolls als „vollstreckbaren Titel“ beantragen.
Bleiben die Schlichtungsbemühungen der Schiedsperson erfolglos, erhält der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auf Antrag:
- in Strafsachen: eine Sühnebescheinigung
- in Zivilsachen: eine Erfolglosigkeitsbescheinigung
Diese Bescheinigungen sind kostenpflichtig und werden ausschließlich auf Antrag ausgestellt.
Erst mit einer solchen Bescheinigung ist der Weg für eine Klage vor dem Amtsgericht frei. Bei der „obligatorischen Streitschlichtung“ ist sie eine zwingende Prozessvoraussetzung und muss zusammen mit der Klage beim Gericht eingereicht werden.
Das Schlichtungsverfahren ist äußerst kostengünstig; die Verfahrensgebühr beträgt 30 Euro; unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf 75 Euro erhöht werden. Kommt eine Vereinbarung zustande, wird eine zusätzliche Gebühr von 20 Euro fällig. Hinzu kommen die Auslagen des Verfahrens, z. B. Zustellungsgebühren, Schreibauslagen oder Fahrtkosten.
Insgesamt kann man für ca. 80 bis 120 Euro einen Vergleich – und damit einen vollstreckbaren Titel – erreichen. Im Verhältnis zu den heute sehr hohen Gerichtskosten ist die Streitbeilegung vor den Schiedspersonen eine sehr kostengünstige Möglichkeit.
Die Vorteile einer Schlichtung liegen auf der Hand:
- Eine Schlichtung beendet den Streit, setzt aber auf Vergleich und Einigung – besonders in Nachbarschaftsstreitigkeiten ein großer Vorteil für das weitere Zusammenleben.
- Das Verfahren wird zeitnah durchgeführt (ca. 4 Wochen). Dadurch können Antragsteller und Antragsgegner viel Zeit, Geld und Nerven sparen.
- Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind gering.
- Eine erfolglose Schlichtung versperrt den Klageweg nicht.
Wird ein vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich von einer Partei nicht eingehalten, kann der Gläubiger daraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Ansprüche aus einem Vergleich bestehen – wie bei einem Gerichtsurteil – 30 Jahre lang.
Zunächst erstellt die Schiedsperson auf Antrag eine Ausfertigung des Vergleichs. Diese erhält ausschließlich die Partei, für die der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt hat (Gläubiger).
Anschließend muss der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht die Vollstreckbarerklärung dieser Ausfertigung beantragen.
Mit diesem „vollstreckbaren Titel“ nach § 794 Zivilprozessordnung kann die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt werden.